AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen
der DiTauri GmbH
FN 410680 t, Landesgericht Krems an der Donau
Rossatzbach 3/4
3602 Rossatz-Arnsdorf
ÖSTERREICH

nachfolgend „DiTauri“ genannt

 

  1. Geltungsumfang
    • Für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Leistungen durch DiTauri einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen, wie Angeboten, Angebotsannahmen oder Auftragsbestätigungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB), soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.
    • Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen von Kunden wird von DiTauri ausdrücklich widersprochen.
    • Die AVB sind Grundlage für sämtliche, auch künftige Geschäfte zwischen DiTauri und dem Kunden und gelten auch dann, wenn bei künftigen Geschäften nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird.
    • Die AVB gelten nicht für Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.
  2. Vertragsabschluss
    • Die von DiTauri angebotenen Waren und Dienstleistungen sind nur für Unternehmer und sonstige Personen bestimmt, bei denen es sich um keine Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Der Kunde verpflichtet sich, dies DiTauri über erste Aufforderung durch Vorlage von unbedenklichen Urkunden vorzuweisen.
    • Angebote von DiTauri sind mangels ausdrücklicher abweichender Zusage freibleibend.
    • Aufträge von Kunden können von DiTauri durch Ausstellung einer Auftragsbestätigung oder auch durch bestätigungslose Erfüllung des erteilten Auftrages angenommen werden. Bei der Ausstellung von Auftragsbestätigungen durch DiTauri wird deren Inhalt zum Vertragsinhalt, sofern der Kunde dem Inhalt der Auftragsbestätigung wegen Abweichens vom erteilten Auftrag nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich, per Telefax oder per e-mail widerspricht.
  3. Preise
    • Sämtliche Preisangaben von DiTauri verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, Fracht- und Versicherungskosten, Zölle oder sonstigen Abgaben, sofern dies im jeweiligen Angebot von DiTauri nicht ausdrücklich anders ausgewiesen ist.
    • DiTauri behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung den Preis in der Weise anzuheben, wie es auf Grund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle von DiTauri stehenden Preisentwicklungen, wie etwa durch Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutliche Anstiege von Material-, Personal- und Herstellungskosten) erforderlich oder auf Grund der Änderung von Lieferanten notwendig ist.
  4. Zahlungsbedingungen
    • DiTauri ist berechtigt, vom Kunden vollständige Vorauskassa oder eine angemessene Anzahlung auf den Kaufpreis zu begehren.
    • Sämtliche Rechnungen von DiTauri sind – sofern nicht Vorauskassa vereinbart wurde – innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    • Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen gemäß § 352 UGB, jedenfalls aber in der Höhe von 12% p.a. als vereinbart.
  5. Lieferung und Gefahrenübergang
    • Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen von DiTauri ist die Betriebsstätte von DiTauri oder der im Angebot von DiTauri bekanntgegebene Ort. Der Verkauf von Waren erfolgt mangels ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarung „ab Werk Betriebsstätte DiTauri / des im Angebot bekanntgegebenen Ortes“. Es steht DiTauri unter Ausschluss jeder Haftung die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel frei (Lieferung auf Gefahr und Kosten des Kunden und unversichert).
    • Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlich, per Telefax oder email erfolgter Bestätigung durch DiTauri. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Tag der Ausstellung einer Auftragsbestätigung. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Erfüllung durch Vorlieferanten von DiTauri. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt in jedem Fall den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung von vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so gelten die Lieferfristen als angemessen verlängert. Für die Einhaltung von Lieferfristen ist die Mitteilung der Versandbereitschaft maßgeblich. Gerät der Kunde mit der Abholung der Ware trotz Mitteilung der Versandbereitschaft durch DiTauri in Verzug, befindet sich der Kunde in Annahmeverzug und die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht auf den Kunden über.
    • Im Falle höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse wie Naturkatastrophen, Unwetter, Krieg, Terrorakte, Epidemien, Pandemien, Arbeitskämpfe, Beschlagnahme durch Behörden (Entziehung durch hohe Hand), Betriebsstörungen resultierend aus Waren- oder Energiemangel oder Feuer oder ähnlicher Ursachen, die außerhalb der betrieblichen Sphäre von DiTauri liegen, tritt kein Lieferverzug ein. Diese Ereignisse berechtigen DiTauri, die Lieferung für die Dauer der Verhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit nach Herstellung regulärer Produktionsverhältnisse zu verlängern. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Lieferanten von DiTauri eintreten.
    • DiTauri ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
    • Die Gefahr für die Beschädigung oder den zufälligen Untergang der Ware geht spätestens mit Übernahme durch den Frachtführer auf den Kunden über. Der Kunde trägt das Risiko des Verlustes und der Beschädigung der Ware ab Beginn des Beladevorganges. Dies auch dann, wenn Mitarbeiter von DiTauri am Verladevorgang mitwirken. Transportkosten trägt der Kunde. Der Abschluss einer angemessenen Transportversicherung durch DiTauri erfolgt ausschließlich nur über gesonderten, schriftlich, per Telefax oder per e-mail erteilten Auftrag des Kunden auf dessen Rechnung.
  6. Gewährleistung und Haftung
    • Äußerungen in Prospekten, Werbematerial, Produktbeschreibungen von von DiTauri verschiedenen Herstellern oder sonstige Äußerungen Dritter über besondere oder allgemein bedungene Eigenschaften von Waren sind für die Beurteilung des vertragsgemäßen Zustandes der Waren unmaßgeblich.
    • Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen. Werden Falschlieferungen, Fehlmengen oder sonstige Mängel nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Einlangen der Ware beim Kunden oder bei Vorliegen von verdeckten Mängeln, nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Möglichkeit, den Mangel zu entdecken, gerügt, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert und sämtliche Ansprüche des Kunden aus einer Falschlieferung, Fehlmenge oder einem Mangel der Ware sind ausgeschlossen. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch Spediteure oder Frachtführer bei DiTauri gilt als Beweis für die einwandfreie Verpackung der Ware und schließt Ansprüche an DiTauri wegen während des Transports entstandener Schäden oder Verluste aus.
    • Für die Erfüllung des Vertrages durch DiTauri sind die bei DiTauri festgestellten Maße, Gewichte und Stückzahlen maßgeblich.
    • Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die Beweispflicht für die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs obliegt während der gesamten Dauer der Gewährleistungsfrist dem Kunden.
    • Bei rechtzeitiger und von DiTauri als begründet anerkannter Mängelrüge hat DiTauri die freie Wahl, Gewährleistungsansprüche des Kunden durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen oder im Falle von nicht bloß geringfügigen, unbehebbaren Mängeln vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung).
    • Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, wenn die vom Mangel betroffene Ware von Seiten Dritter oder vom Kunden selbst verändert oder an ihr manipuliert worden ist. Ausgenommen davon sind dringend vorzunehmende Reparaturen bei Gefahr in Verzug.
    • Zur Vornahme der DiTauri zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht notwendig erscheinenden Verbesserungen sowie zur Lieferung von Ersatzware oder -teilen hat der Kunde DiTauri eine angemessene Frist und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, sind sämtliche Ansprüche des Kunden aus einer allfälligen Mangelhaftigkeit von Waren erloschen.
    • Soweit DiTauri als Wiederverkäufer Waren Dritter weiterverkauft, ist DiTauri zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden berechtigt, dem Kunden die DiTauri gegen den Lieferanten der Waren zustehenden Ansprüche aus deren Mangelhaftigkeit an Erfüllung statt abzutreten.
    • DiTauri haftet und leistet ausschließlich Gewähr für ausdrücklich von DiTauri zugesagte oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften der von DiTauri verkauften Waren, mangels ausdrücklicher schriftlicher Zusage nicht jedoch für deren Eignung für bestimmte Verwendungszwecke des Kunden.
    • Die Haftung von DiTauri für Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, sofern DiTauri den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen.
    • Soweit gesetzlich zulässig ist die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, ausgeschlossen.
    • Der Kunde verzichtet im Vorhinein auf alle Regressrechte, die ihm gemäß § 12 PHG gegen DiTauri oder seine Lieferanten (Zulieferer) zustehen würden. Im Falle der Weitergabe von Produkten oder von Teilen von Produkten durch den Kunden ist dieser verpflichtet, diesen Verzicht vollinhaltlich an seine Abnehmer zu überbinden, und zwar auch mit dieser Einbindungsverpflichtung als Verpflichtung aller weiteren Abnehmer. Diese Einbindungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Kunde oder ein weiterer Abnehmer unserer Produkte diese zur Herstellung anderer Produkte verwendet und diese anderen Produkte in den Verkehr bringt. Die Einbindungsvereinbarungen sind so zu gestalten, dass DiTauri und seine Lieferanten (Zulieferer) daraus unmittelbar das Recht erwerben, im Falle einer Inanspruchnahme durch einen nach § 12 PHG Regressberechtigten, diesem den Regressausschluss selbständig entgegenzuhalten.
    • Sollten dem Kunden auf welche Weise auch immer Umstände bekannt werden, die Produkte von DiTauri als fehlerhaft im Sinne des PHG erscheinen lassen, ist der Kunde verpflichtet, DiTauri dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  7. Eigentumsvorbehalt
    • Verkaufte Waren bleiben bis zu deren vollständigen Bezahlung im Eigentum von DiTauri.
    • DiTauri ist berechtigt, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist.
    • Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde die Ware treuhändisch für DiTauri aufzubewahren und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter zu verwahren sowie die Ware ordnungsgemäß zu lagern, auf seine Kosten zu sichern und zu versichern sowie als Eigentum von DiTauri zu kennzeichnen.
    • Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern. Im Falle der Weiterveräußerung hat der Kunde das dafür vereinnahmte Entgelt, im Falle einer Beschädigung oder eines Verlustes der Ware die dafür vereinnahmte Versicherungssumme für DiTauri treuhändig zu verwahren und getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter zu halten.
    • Wurden die Waren weiterverarbeitet oder mit Eigentum des Kunden oder Dritter verbunden, so erwirbt DiTauri entsprechendes Miteigentum.
    • Bei Pfändungen oder sonstiger Zugriffe Dritter auf die Ware hat der Kunde DiTauri unverzüglich zu benachrichtigen, um DiTauri die Geltendmachung von Exzendierungsansprüchen zu ermöglichen. Soweit der Kunde dieser Aufgabe nicht nachkommt, hat er DiTauri den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
  8. Aufrechnungsverbot

Zur Aufrechnung mit Forderungen gegen Forderungen von DiTauri ist der Kunde nur berechtigt, sofern Forderungen des Kunden von DiTauri ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sind.

  1. Anwendbares Recht

Sämtliche Vereinbarungen und Verträge mit DiTauri unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist 1010 Wien. DiTauri ist berechtigt, sämtliche Ansprüche gegenüber dem Kunden auch vor dem für dessen Sitz zuständigen Gericht geltend zu machen.

  1. Sonstiges

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVB unwirksam oder ungültig sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung hat unverzüglich eine solche wirksame oder gültige Bestimmung zu treten, welche am ehesten dem Willen der Parteien im Zusammenhang mit den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht.